AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma Patrick Neff – The Okuma Specialist (nachfolgend:Patrick Neff)
(Stand: August 2018)
I. Allgemeines
- Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Patrick Neff
und dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (die aktuellste Fassung). Anderen
Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Patrick Neff ist berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs-, und
Lieferbedingungen Stand: August/2018 mit Wirkung für die zukünftige
gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden
Mitteilung zu ändern. - Besteht zwischen dem Käufer und Patrick Neff eine
Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den
einzelnen Auftrag.
II. Vertragsschluß
- Angebote von Patrick Neff sind freibleibend und unverbindlich.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.
bleiben diese Eigentum von Patrick Neff. - Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von Patrick Neff keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt
die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung. - Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und
Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von Patrick Neff maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich
widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische
Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an Patrick Neff ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie Patrick Neff nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
- Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht
Patrick Neff eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich
abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des
Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller
Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend.
Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. - Patrick Neff ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht
das zumutbare Mindestmaß unterschreiten. - Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige
Einwendungen sind Patrick Neff unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt. - Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche
Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an Patrick Neff
oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere
Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks
und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von Patrick Neff
oder bei den Vorlieferanten von Patrick Neff. Ansprüche des
Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des
Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen. - Entsteht dem Käufer durch eine von Patrick Neff verschuldete
Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluß
weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der
Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen
Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges
kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der
ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der
Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht
innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug,
insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der
Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung)
ausgeschlossen.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
- Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung,
Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die
Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen
Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre
Rücknahme ist ausgeschlossen. - Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug
zur Zahlung fällig. - Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die
Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten. - Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nach abgeschlossener Abnahme / Inbetriebnahme nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Patrick Neff anerkannt sind.
V. Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des
Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder Patrick Neff noch andere
Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung
und/oder
Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand
abgenommen werden muß, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang
maßgebend. Die Abnahme muß unverzüglich zum Abnahmetermin,
hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft
durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht
wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden. - Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die Patrick Neff nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der
Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
VI. Gewährleistung, Mängelrüge
- Für Mängel der Lieferung haftet Patrick Neff unter Ausschluss
weiterer Ansprüche wie folgt:
1.1 Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater
Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24
Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
1.2. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab
Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474
BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird
die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden
mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in
welchem sie sich bei Vertragsschluß befinden. Jede Haftung für offene
oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die
Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn,
Patrick Neff hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich
oder grob fahrlässig verschwiegen.
1.3 Die Gewährleistungsbeschränkung ist nach § 309 Nr. 7a ausgenommen für Schäden an Körper und Gesundheit nicht und für sonstige Schäden nur bei einfacher Fahrlässigkeit. - Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten
Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine
Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen
ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert
oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist
aus. - Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich
im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den
Unterlagen von Patrick Neff enthalten keine Zusicherungen.
Proben, Patrick Neff, Maße, DIN-Bestimmungen,
Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit
des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine
zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von Patrick Neff zu
verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies
nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit
der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist Patrick Neff nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet. - Schäden, die durch äußeren Einfluß, unsachgemäße Aufstellung und
Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder
gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung
ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall
insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen.
Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und
Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen
Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb
zugrunde. - Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt
ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel,
Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige
Falschlieferungen oder Mindermengen, Patrick Neff gegenüber
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt die Ausschlußfrist
bis zur Inbetriebnahme oder Abnahmeprotokoll. Verdeckte Mängel sind Patrick Neff unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Im übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen
Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt. - Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur
Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der
Käufer kann nachweisen, daß die Annahme nur eines Teils der Lieferung
unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist. - Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht
verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat Patrick Neff ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich
von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche
Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen;
anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei Patrick Neff unverzüglich zu
benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen und von Patrick Neff Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom
Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch
dann, wenn ohne die Genehmigung von Patrick Neff seitens
des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen werden. - Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die
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erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln,
insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von
Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher
Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann
dies nicht beanstandet werden.
- Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von Patrick Neff Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. - Im Falle der Mangelbeseitigung ist Patrick Neff
verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
gebracht wurde. - Läßt Patrick Neff eine ihm gestellte angemessene
Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen,
ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder
aus sonstigen Gründen von Patrick Neff verweigert wird,
steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller
weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das
Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu
mindern.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
- Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Patrick Neff infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder
nach Vertragsschluß oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom
Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die
Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende
Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen. - Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen
sind, haftet Patrick Neff – aus welchen Rechtsgründen
auch immer – nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender
Angestellter, - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
er garantiert hat, - bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Patrick Neff auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt
auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren
Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
- Patrick Neff behält sich das Eigentum an dem
Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist Patrick Neff zur
Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und
der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Patrick Neff
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. - Patrick Neff ist berechtigt, den Liefergegenstand auf
Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und
sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. - Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch Patrick Neff bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis von Patrick Neff, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Patrick Neff, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Patrick Neff kann verlangen, daß der Käufer ihm die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die Patrick Neff nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung
des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Patrick Neff und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. - Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den
Käufer stets für Patrick Neff vorgenommen. Wird die
Vorbehaltssache mit anderen nicht Patrick Neff gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Patrick Neff das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder
vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder
Vermischung. Werden Waren von Patrick Neff mit anderen
beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden
oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer Patrick Neff anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache
ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für
Patrick Neff. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder
Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das
gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist
Patrick Neff berechtigt, angemessene Sicherheiten zu
fordern. Patrick Neff verpflichtet sich, die ihm zustehenden
Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20%
übersteigt.
IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung
- Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von Patrick Neff
unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung. - Wenn Patrick Neff die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
aufgrund eines von Patrick Neff zu vertretenden Umstandes
unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt
die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer
kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen
kann.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf
Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den
Abschnitten VI und VII ausgeschlossen. - Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch
Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet. - Nach Rücktritt von Patrick Neff vom Vertrag bzw. nach ihrer
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist Patrick Neff
berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für
die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von Patrick Neff. - Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der
Geschäftssitz von Patrick Neff Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder
Scheckprozesses; Klagen gegen Patrick Neff können nur dort
anhängig gemacht werden. - Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden unter Ausschluß des internationales Privatrechts, des
vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluß des UN
Kaufrechts.
XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
- Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die
Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die
gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in
diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch
Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
2 Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Patrick Neff;
dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen
Schriftformerfordernis selbst.
3 Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen,
Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder
Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. - Patrick Neff ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der
Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer zu speichern.