AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma Patrick Neff – The Okuma Specialist (nachfolgend:Patrick Neff)

(Stand: August 2018)

I. Allgemeines

  1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Patrick Neff
    und dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese
    Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (die aktuellste Fassung). Anderen
    Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Patrick Neff ist berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs-, und
    Lieferbedingungen Stand: August/2018 mit Wirkung für die zukünftige
    gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden
    Mitteilung zu ändern.
  2. Besteht zwischen dem Käufer und Patrick Neff eine
    Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und
    Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den
    einzelnen Auftrag.

II. Vertragsschluß

  1. Angebote von Patrick Neff sind freibleibend und unverbindlich.
    Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
    Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte,
    soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.
    bleiben diese Eigentum von Patrick Neff.
  2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von Patrick Neff keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt
    die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
  3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und
    Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von Patrick Neff maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich
    widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische
    Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an Patrick Neff ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie Patrick Neff nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.

III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug

  1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht
    Patrick Neff eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich
    abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des
    Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller
    Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend.
    Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  2. Patrick Neff ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht
    das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
  3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige
    Einwendungen sind Patrick Neff unverzüglich schriftlich
    anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
  4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche
    Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an Patrick Neff
    oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere
    Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks
    und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von Patrick Neff
    oder bei den Vorlieferanten von Patrick Neff. Ansprüche des
    Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des
    Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
  5. Entsteht dem Käufer durch eine von Patrick Neff verschuldete
    Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluß
    weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der
    Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen
    Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges
    kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der
    ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der
    Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht
    innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug,
    insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der
    Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung)
    ausgeschlossen.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung,
    Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die
    Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen
    Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre
    Rücknahme ist ausgeschlossen.
  2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug
    zur Zahlung fällig.
  3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
    Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die
    Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nach abgeschlossener Abnahme / Inbetriebnahme nur zu, wenn seine
    Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Patrick Neff anerkannt sind.

V. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des
    Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn
    Teillieferungen erfolgen oder Patrick Neff noch andere
    Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung
    und/oder
    Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand
    abgenommen werden muß, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang
    maßgebend. Die Abnahme muß unverzüglich zum Abnahmetermin,
    hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft
    durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht
    wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
  2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die Patrick Neff nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der
    Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

VI. Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Für Mängel der Lieferung haftet Patrick Neff unter Ausschluss
    weiterer Ansprüche wie folgt:
    1.1 Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater
    Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24
    Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
    1.2. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab
    Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474
    BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird
    die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden
    mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in
    welchem sie sich bei Vertragsschluß befinden. Jede Haftung für offene
    oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die
    Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn,
    Patrick Neff hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich
    oder grob fahrlässig verschwiegen.
    1.3 Die Gewährleistungsbeschränkung ist nach § 309 Nr. 7a ausgenommen für Schäden an Körper und Gesundheit nicht und für sonstige Schäden nur bei einfacher Fahrlässigkeit.
  2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten
    Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher
    Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen
    Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
    werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine
    Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen
    ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert
    oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist
    aus.
  3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich
    im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den
    Unterlagen von Patrick Neff enthalten keine Zusicherungen.
    Proben, Patrick Neff, Maße, DIN-Bestimmungen,
    Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit
    des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine
    zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von Patrick Neff zu
    verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies
    nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit
    der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist Patrick Neff nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
  4. Schäden, die durch äußeren Einfluß, unsachgemäße Aufstellung und
    Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder
    gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung
    ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall
    insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen.
    Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und
    Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen
    Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb
    zugrunde.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt
    ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel,
    Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige
    Falschlieferungen oder Mindermengen, Patrick Neff gegenüber
    unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt die Ausschlußfrist
    bis zur Inbetriebnahme oder Abnahmeprotokoll. Verdeckte Mängel sind Patrick Neff unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
    Im übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen
    Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
  6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur
    Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der
    Käufer kann nachweisen, daß die Annahme nur eines Teils der Lieferung
    unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
  7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht
    verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat Patrick Neff ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich
    von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche
    Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen;
    anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der
    Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig
    großer Schäden, wobei Patrick Neff unverzüglich zu
    benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder
    durch Dritte beseitigen zu lassen und von Patrick Neff Ersatz
    der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom
    Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch
    dann, wenn ohne die Genehmigung von Patrick Neff seitens
    des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten
    vorgenommen werden.
  8. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die

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erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln,
insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von
Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher
Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann
dies nicht beanstandet werden.

  1. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von Patrick Neff Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
    Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  2. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Patrick Neff
    verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen
    Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und
    Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
    dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
    gebracht wurde.
  3. Läßt Patrick Neff eine ihm gestellte angemessene
    Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen,
    ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine
    Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder
    aus sonstigen Gründen von Patrick Neff verweigert wird,
    steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller
    weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das
    Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu
    mindern.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Patrick Neff infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder
    nach Vertragsschluß oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
    Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom
    Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die
    Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende
    Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen
    sind, haftet Patrick Neff – aus welchen Rechtsgründen
    auch immer – nur
  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender
    Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
    er garantiert hat,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem
    Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
    genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Patrick Neff auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
    Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt
    auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren
    Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

  1. Patrick Neff behält sich das Eigentum an dem
    Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
    Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
    insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf
    Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist Patrick Neff zur
    Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und
    der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder
    sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Patrick Neff
    unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  2. Patrick Neff ist berechtigt, den Liefergegenstand auf
    Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und
    sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die
    Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
    Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch Patrick Neff bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der
    Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte
    erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder
    nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser
    Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die
    Befugnis von Patrick Neff, die Forderungen selbst
    einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Patrick Neff, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
    Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
    Patrick Neff kann verlangen, daß der Käufer ihm die
    abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle
    zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
    Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die Patrick Neff nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung
    des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Patrick Neff und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den
    Käufer stets für Patrick Neff vorgenommen. Wird die
    Vorbehaltssache mit anderen nicht Patrick Neff gehörenden

Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Patrick Neff das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder
vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder
Vermischung. Werden Waren von Patrick Neff mit anderen
beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden
oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer Patrick Neff anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache
ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für
Patrick Neff. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder
Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das
gleiche wie für die Vorbehaltsware.

  1. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist
    Patrick Neff berechtigt, angemessene Sicherheiten zu
    fordern. Patrick Neff verpflichtet sich, die ihm zustehenden
    Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
    Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20%
    übersteigt.

IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung

  1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von Patrick Neff
    unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und
    rechtzeitigen Selbstbelieferung.
  2. Wenn Patrick Neff die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
    aufgrund eines von Patrick Neff zu vertretenden Umstandes
    unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
    Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt
    die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer
    kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein
    berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen
    kann.
    Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf
    Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den
    Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch
    Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.
  4. Nach Rücktritt von Patrick Neff vom Vertrag bzw. nach ihrer
    Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist Patrick Neff
    berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für
    die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von Patrick Neff.
  2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen
    Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der
    Geschäftssitz von Patrick Neff Gerichtsstand für alle
    Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder
    Scheckprozesses; Klagen gegen Patrick Neff können nur dort
    anhängig gemacht werden.
  3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
    anzuwenden unter Ausschluß des internationales Privatrechts, des
    vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluß des UN
    Kaufrechts.

XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und
    Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die
    Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die
    gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in
    diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch
    Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
    2 Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
    Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Patrick Neff;
    dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen
    Schriftformerfordernis selbst.
    3 Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen,
    Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder
    Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
  2. Patrick Neff ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der
    Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer zu speichern.
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